SVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) | Strassenverkehrsrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 6 Oktober 2016, SEO 2016 16);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 18. November 2014 des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit, begangen am 7. Mai 2014 auf der Autobahn A4 in Arth, schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft (U- act. 13.1.01) . Die Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 13.1.03) und hielt auch nach einer Belehrung der Staatsanwaltschaft (U-act. 13.1.05) daran fest (U-act. 13.1.07). Die Staatsanwaltschaft lud zur Einvernahme vor (U- act. 15.0.03), zu welcher die Beschuldigte nicht erschien. Am 15. April 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 18. November 2014 in Rechtskraft erwachsen sei (U- act. 14.0.01). Auf Beschwerde der Beschuldigten hob das Kantonsgericht die- sen Strafbefehl im Wesentlichen mit der Begründung auf, die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO könne im grenzüberschreitenden Verkehr nicht greifen, wenn die Beschuldigte nicht zur Einvernahme erscheine (E. 3a), und aus dem Ausbleiben an der Einvernahme könne in der vorliegenden Kon- stellation nicht auf einen Rückzug der Einsprache geschlossen werden (E. 3b). Diese Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2015 (U- act. 14.0.07) wurde der Beschuldigten mit einem Begleitbrief zugestellt, in dem der wesentliche Inhalt des Dispositivs der Verfügung vom 7. Juli 2015 zusammengefasst und sie hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass schriftliche Eingaben am letzten Tag der Frist bei der entsprechenden Behörde eingereicht oder zu dessen (recte: deren) Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müsse. Der Begleitbrief wurde auf italienisch übersetzt (U-act. 14.0.08).
2. Am 10. Mai 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl und befand die Beschuldigte wegen mehrfacher Überschreitung der Höchst- geschwindigkeit auf Autobahnen, begangen am 7. Mai 2014 auf der Autobahn
Kantonsgericht Schwyz 3 A4 in Arth und am 3. Oktober 2014 im Mositunnel in Ingenbohl, für schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 100.00 (U-act. 13.2.01). Auf erneute Einsprache der Beschuldigten (U-act. 13.2.04) überwies die Staatsanwalt- schaft den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz zur Beur- teilung (U-act. 0.0.01; Vi-act. 1). Mit Urteil vom 6. Oktober 2016 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig, bestrafte sie mit ei- ner Busse von Fr. 100.00, legte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf einen Tag fest und auferlegte die Untersu- chungs- und Anklagekosten von Fr. 200.00 sowie die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 der Beschuldigten. Das Urteil wurde der Beschuldigten am
19. Januar 2017 in Italien zugestellt (Beilage zum angefochtenen Urteil). Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 erklärte die Beschuldigte beim Kantons- gericht Schwyz Berufung (KG-act. 3). Der Berufung legte sie ihr in italienischer Sprache abgefasstes Schreiben vom 18. Oktober 2016 an das Bezirksgericht Schwyz sowie die erste Seite des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Oktober 2016 bei (KG-act. 3/1+2). Die Berufungserklärung wurde am 6. Februar 2017 der italienischen Post übergeben und ging am
E. 9 Februar 2017 bei der schweizerischen Post ein (Beilage zu KG-act. 3 und Couvert Nr. 3 mit Beilage). Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft aus formellen Gründen auf die Berufung nicht einzutreten (KG-act. 5). Am 3. März 2017 wurde der Beschuldigten das rechtliche Gehör zur Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft und zur Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung gewährt (KG-act. 8). Die Beschuldigte hat mit Schreiben vom 13. März 2017 (Eingang: 27. März 2017) Stellung genommen (KG-act. 13).
Kantonsgericht Schwyz 4
3. a) Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Proto- koll anzumelden (Abs. 1). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 2). Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben sind fristwahrend, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Keine fristwahrende Wirkung hat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft (Riedo, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21, m.w.H.; BGer 6B_22/2013 vom
21. Februar 2013, E. 1; BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013, E. 1.5; vgl. BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013, E. 1). Bei Benützung der ausländischen Post muss die Sendung vor Fristablauf von der Schweizerischen Post in Em- pfang genommen werden (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 91 N 7; vgl. BGE 92 II 215). Vorliegend ist das begründete Urteil der Beschuldigten am 19. Januar 2017 in Italien zugestellt worden. Die zwanzig-tägige Frist für die Berufungserklärung lief am Mittwoch, den 8. Februar 2017 ab. Die Beschuldigte hat zwar die Beru- fungserklärung am 6. Februar 2017 der italienischen Post übergeben. Die Be- rufungserklärung ging jedoch erst am 9. Februar 2017 bei der schweizeri- schen Post ein. Damit ist die Frist für die Berufungserklärung verpasst.
b) Eine strikte Anwendung von Art. 91 Abs. 2 StPO entspricht zwar dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und ist daher grundsätzlich nicht überspitzt formalistisch (vgl. BGer 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008, E. 2.3; vgl. BGE 125 V 65, E. 1). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Recht-
Kantonsgericht Schwyz 5 suchende nicht ohne Not um die Beurteilung seiner Rechtsbegehren durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 140 III 636, E. 3.5; dieser Ent- scheid erging zwar im Bereich des Zivilrechts, hält jedoch fest, dass es sich dabei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handle, der sich auf die gesam- te Rechtsordnung beziehe). Der Rechtsuchende hat Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) und die Strafbehörden haben in allen Verfahrensstadien den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. dazu auch Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 3 N 9). Um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften Laien auf die Folgen von Art. 91 Abs. 2 StPO zu berufen, muss eine Strafbehörde deshalb diese Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbe- lehrung ausdrücklich aufführen bzw. darauf hinweisen, dass die Fristeinhal- tung die Übergabe an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erfordert (vgl. BGE 125 V 65, E. 4; Entscheid der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom
E. 14 Mai 2014, AK.2014.121, E. II.2.c). Die entsprechende Behörde kann unter diesen Umständen nicht auf den allgemeinen Grundsatz abstellen, dass blos- se Rechtsunkenntnis ein Fristversäumnis nicht entschuldigt (BGE 125 V 65, E. 4; a.M. BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013, E.1 sowie BGer 4A_305/2010 vom 11. Oktober 2010). Darauf kann sich die Beschuldigte vorliegend indessen nicht mehr berufen. Zwar hat die Vorinstanz die Beschuldigte in der Rechtsmittelbelehrung des begründeten Urteils vom 6. Oktober 2016, welches am 10. Januar 2017 zum Versand gekommen ist, nicht auf Art. 91 Abs. 2 StPO hingewiesen. Aufgrund des im vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Beschwerdeverfahrens GPR 2015 3 musste der Beschuldigten diese Bestimmung jedoch bekannt sein. Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin hat sich in jenem Beschwerdeent- scheid ausführlich mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin könne Art. 91 Abs. 2 StPO nicht
Kantonsgericht Schwyz 6 entgegengehalten werden, weil sie in der angefochtenen Verfügung weder ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, noch Anhaltspunkte dafür vorlä- gen, dass ihr diese Bestimmung aus anderen Gründen bekannt sei. Sie habe sich vielmehr stets darum bemüht, zeitnah auf die Verfügungen der Staatsan- waltschaft zu antworten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihre Postaufgabe vom 28. April 2015 erst am 5. Mai 2015 bei der schweizerischen Post eintreffen würde. Im (auf italienisch übersetzten) Begleitbrief zur Verfü- gung vom 7. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin zudem - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf die Einhaltung von Fristen ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der entsprechenden Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden müssen. Mit ihren Einwänden vermag die Beschuldigte nicht durchzudringen. Der Be- gleitbrief vom 7. Juli 2015 (U-act. 14.0.08) enthielt nicht nur die Rechtsmittel- belehrung, sondern auch den erwähnten Hinweis auf Art. 91 StPO, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, diese Bestimmung gelte bezüglich Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und den kantonalen Gerichten. Auf eine Änderung der Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren durfte die Beschuldigte nicht hoffen, nachdem sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Änderung darzutun vermag. Unbehelflich ist deshalb auch, dass sie den Inhalt der Ver- fügung vom 7. Juli 2015 (U-act. 14.0.07) nicht kennen will, wurde ihr doch im- merhin im Begleitbrief auf italienisch mitgeteilt, dass ihre Beschwerde gutge- heissen wurde und dass bezüglich Fristwahrung Art. 91 StPO zu beachten sei. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte trotz fehlender Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil vom 6. Okto- ber 2016 in der Lage war, Berufung beim zuständigen Kantonsgericht zu er- klären ("DICHIARAZIONE D'APPELLO contro la decisione del 10 Gennaio
Kantonsgericht Schwyz 7 2017, relativa alla Decisione del 6 ottobre 2016 - Bezirksgericht Schwyz – SEO 2016/rio - SEO 2016 16/izu"; vgl. KG-act. 3), wobei sie sowohl die Beru- fungsanmeldung vom 18. Oktober 2016 (KG-act. 3/1) als auch das Deckblatt des begründeten Urteils vom 6. Oktober 2016 (KG-act. 3/2; vgl. das Kürzel "rlo" hinter der Prozessnummer SEO 2016 16) beigelegt hat. Die Frist von 20 Tagen für die Berufungserklärung war in der Rechtsmittelbelehrung der Vor- instanz zudem in arabischen Ziffern angegeben, sodass die Rechtsmittelfrist von der Beschuldigten unbesehen ihrer Deutschkenntnisse erkannt werden musste. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Stellung- nahme vom 13. März 2017 (KG-act. 13; deutsche Übersetzung = KG- act. 15/2) am 14. März 2017 dem schweizerischen Konsulat in Mailand zur Beförderung übergeben hat (KG-act. 12). Auch daraus ist zu schliessen, dass ihr die Vorschriften zur Fristwahrung gemäss Art. 91 StPO aufgrund der frühe- ren Belehrung bekannt waren.
c) Die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung sind Gültig- keitsvorschriften. Zur gültigen Einlegung einer Berufung ist der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4). Im vorliegenden Fall ist die Berufung zwar angemeldet, aber nicht recht- zeitig erklärt worden. Auf die Berufung ist deshalb gestützt auf Art. 403 StPO nicht einzutreten.
4. Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die Kosten - mit Ausnah- me der Übersetzungskosten - zu Lasten der Beschuldigten (Art. 426 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 8 Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden wer- den;- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Übersetzungskosten im Betrage von Fr. 1180.00 gehen zu Lasten des Staates. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Eingaben müssen gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Kantonsgericht Schwyz 9
- Zufertigung an die Beschuldigte (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz mit den Akten (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. April 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 20. April 2017 BEK 2017 11 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ Beschuldigte und Berufungsführerin, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend SVG, einfache Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
6. Oktober 2016, SEO 2016 16);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 18. November 2014 des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit, begangen am 7. Mai 2014 auf der Autobahn A4 in Arth, schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft (U- act. 13.1.01) . Die Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 13.1.03) und hielt auch nach einer Belehrung der Staatsanwaltschaft (U-act. 13.1.05) daran fest (U-act. 13.1.07). Die Staatsanwaltschaft lud zur Einvernahme vor (U- act. 15.0.03), zu welcher die Beschuldigte nicht erschien. Am 15. April 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 18. November 2014 in Rechtskraft erwachsen sei (U- act. 14.0.01). Auf Beschwerde der Beschuldigten hob das Kantonsgericht die- sen Strafbefehl im Wesentlichen mit der Begründung auf, die Rückzugsfiktion im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO könne im grenzüberschreitenden Verkehr nicht greifen, wenn die Beschuldigte nicht zur Einvernahme erscheine (E. 3a), und aus dem Ausbleiben an der Einvernahme könne in der vorliegenden Kon- stellation nicht auf einen Rückzug der Einsprache geschlossen werden (E. 3b). Diese Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2015 (U- act. 14.0.07) wurde der Beschuldigten mit einem Begleitbrief zugestellt, in dem der wesentliche Inhalt des Dispositivs der Verfügung vom 7. Juli 2015 zusammengefasst und sie hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass schriftliche Eingaben am letzten Tag der Frist bei der entsprechenden Behörde eingereicht oder zu dessen (recte: deren) Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müsse. Der Begleitbrief wurde auf italienisch übersetzt (U-act. 14.0.08).
2. Am 10. Mai 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl und befand die Beschuldigte wegen mehrfacher Überschreitung der Höchst- geschwindigkeit auf Autobahnen, begangen am 7. Mai 2014 auf der Autobahn
Kantonsgericht Schwyz 3 A4 in Arth und am 3. Oktober 2014 im Mositunnel in Ingenbohl, für schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 100.00 (U-act. 13.2.01). Auf erneute Einsprache der Beschuldigten (U-act. 13.2.04) überwies die Staatsanwalt- schaft den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz zur Beur- teilung (U-act. 0.0.01; Vi-act. 1). Mit Urteil vom 6. Oktober 2016 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig, bestrafte sie mit ei- ner Busse von Fr. 100.00, legte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auf einen Tag fest und auferlegte die Untersu- chungs- und Anklagekosten von Fr. 200.00 sowie die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 der Beschuldigten. Das Urteil wurde der Beschuldigten am
19. Januar 2017 in Italien zugestellt (Beilage zum angefochtenen Urteil). Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 erklärte die Beschuldigte beim Kantons- gericht Schwyz Berufung (KG-act. 3). Der Berufung legte sie ihr in italienischer Sprache abgefasstes Schreiben vom 18. Oktober 2016 an das Bezirksgericht Schwyz sowie die erste Seite des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. Oktober 2016 bei (KG-act. 3/1+2). Die Berufungserklärung wurde am 6. Februar 2017 der italienischen Post übergeben und ging am
9. Februar 2017 bei der schweizerischen Post ein (Beilage zu KG-act. 3 und Couvert Nr. 3 mit Beilage). Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft aus formellen Gründen auf die Berufung nicht einzutreten (KG-act. 5). Am 3. März 2017 wurde der Beschuldigten das rechtliche Gehör zur Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft und zur Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung gewährt (KG-act. 8). Die Beschuldigte hat mit Schreiben vom 13. März 2017 (Eingang: 27. März 2017) Stellung genommen (KG-act. 13).
Kantonsgericht Schwyz 4
3. a) Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Proto- koll anzumelden (Abs. 1). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 2). Die Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben sind fristwahrend, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Keine fristwahrende Wirkung hat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft (Riedo, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21, m.w.H.; BGer 6B_22/2013 vom
21. Februar 2013, E. 1; BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013, E. 1.5; vgl. BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013, E. 1). Bei Benützung der ausländischen Post muss die Sendung vor Fristablauf von der Schweizerischen Post in Em- pfang genommen werden (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 91 N 7; vgl. BGE 92 II 215). Vorliegend ist das begründete Urteil der Beschuldigten am 19. Januar 2017 in Italien zugestellt worden. Die zwanzig-tägige Frist für die Berufungserklärung lief am Mittwoch, den 8. Februar 2017 ab. Die Beschuldigte hat zwar die Beru- fungserklärung am 6. Februar 2017 der italienischen Post übergeben. Die Be- rufungserklärung ging jedoch erst am 9. Februar 2017 bei der schweizeri- schen Post ein. Damit ist die Frist für die Berufungserklärung verpasst.
b) Eine strikte Anwendung von Art. 91 Abs. 2 StPO entspricht zwar dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und ist daher grundsätzlich nicht überspitzt formalistisch (vgl. BGer 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008, E. 2.3; vgl. BGE 125 V 65, E. 1). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Recht-
Kantonsgericht Schwyz 5 suchende nicht ohne Not um die Beurteilung seiner Rechtsbegehren durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 140 III 636, E. 3.5; dieser Ent- scheid erging zwar im Bereich des Zivilrechts, hält jedoch fest, dass es sich dabei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handle, der sich auf die gesam- te Rechtsordnung beziehe). Der Rechtsuchende hat Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) und die Strafbehörden haben in allen Verfahrensstadien den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. dazu auch Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 3 N 9). Um sich gegenüber einem im Ausland wohnhaften Laien auf die Folgen von Art. 91 Abs. 2 StPO zu berufen, muss eine Strafbehörde deshalb diese Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbe- lehrung ausdrücklich aufführen bzw. darauf hinweisen, dass die Fristeinhal- tung die Übergabe an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erfordert (vgl. BGE 125 V 65, E. 4; Entscheid der Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom
14. Mai 2014, AK.2014.121, E. II.2.c). Die entsprechende Behörde kann unter diesen Umständen nicht auf den allgemeinen Grundsatz abstellen, dass blos- se Rechtsunkenntnis ein Fristversäumnis nicht entschuldigt (BGE 125 V 65, E. 4; a.M. BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013, E.1 sowie BGer 4A_305/2010 vom 11. Oktober 2010). Darauf kann sich die Beschuldigte vorliegend indessen nicht mehr berufen. Zwar hat die Vorinstanz die Beschuldigte in der Rechtsmittelbelehrung des begründeten Urteils vom 6. Oktober 2016, welches am 10. Januar 2017 zum Versand gekommen ist, nicht auf Art. 91 Abs. 2 StPO hingewiesen. Aufgrund des im vorliegenden Strafverfahren durchgeführten Beschwerdeverfahrens GPR 2015 3 musste der Beschuldigten diese Bestimmung jedoch bekannt sein. Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin hat sich in jenem Beschwerdeent- scheid ausführlich mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin könne Art. 91 Abs. 2 StPO nicht
Kantonsgericht Schwyz 6 entgegengehalten werden, weil sie in der angefochtenen Verfügung weder ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, noch Anhaltspunkte dafür vorlä- gen, dass ihr diese Bestimmung aus anderen Gründen bekannt sei. Sie habe sich vielmehr stets darum bemüht, zeitnah auf die Verfügungen der Staatsan- waltschaft zu antworten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihre Postaufgabe vom 28. April 2015 erst am 5. Mai 2015 bei der schweizerischen Post eintreffen würde. Im (auf italienisch übersetzten) Begleitbrief zur Verfü- gung vom 7. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin zudem - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf die Einhaltung von Fristen ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der entsprechenden Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden müssen. Mit ihren Einwänden vermag die Beschuldigte nicht durchzudringen. Der Be- gleitbrief vom 7. Juli 2015 (U-act. 14.0.08) enthielt nicht nur die Rechtsmittel- belehrung, sondern auch den erwähnten Hinweis auf Art. 91 StPO, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, diese Bestimmung gelte bezüglich Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und den kantonalen Gerichten. Auf eine Änderung der Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren durfte die Beschuldigte nicht hoffen, nachdem sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Änderung darzutun vermag. Unbehelflich ist deshalb auch, dass sie den Inhalt der Ver- fügung vom 7. Juli 2015 (U-act. 14.0.07) nicht kennen will, wurde ihr doch im- merhin im Begleitbrief auf italienisch mitgeteilt, dass ihre Beschwerde gutge- heissen wurde und dass bezüglich Fristwahrung Art. 91 StPO zu beachten sei. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte trotz fehlender Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil vom 6. Okto- ber 2016 in der Lage war, Berufung beim zuständigen Kantonsgericht zu er- klären ("DICHIARAZIONE D'APPELLO contro la decisione del 10 Gennaio
Kantonsgericht Schwyz 7 2017, relativa alla Decisione del 6 ottobre 2016 - Bezirksgericht Schwyz – SEO 2016/rio - SEO 2016 16/izu"; vgl. KG-act. 3), wobei sie sowohl die Beru- fungsanmeldung vom 18. Oktober 2016 (KG-act. 3/1) als auch das Deckblatt des begründeten Urteils vom 6. Oktober 2016 (KG-act. 3/2; vgl. das Kürzel "rlo" hinter der Prozessnummer SEO 2016 16) beigelegt hat. Die Frist von 20 Tagen für die Berufungserklärung war in der Rechtsmittelbelehrung der Vor- instanz zudem in arabischen Ziffern angegeben, sodass die Rechtsmittelfrist von der Beschuldigten unbesehen ihrer Deutschkenntnisse erkannt werden musste. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Stellung- nahme vom 13. März 2017 (KG-act. 13; deutsche Übersetzung = KG- act. 15/2) am 14. März 2017 dem schweizerischen Konsulat in Mailand zur Beförderung übergeben hat (KG-act. 12). Auch daraus ist zu schliessen, dass ihr die Vorschriften zur Fristwahrung gemäss Art. 91 StPO aufgrund der frühe- ren Belehrung bekannt waren.
c) Die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung sind Gültig- keitsvorschriften. Zur gültigen Einlegung einer Berufung ist der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4). Im vorliegenden Fall ist die Berufung zwar angemeldet, aber nicht recht- zeitig erklärt worden. Auf die Berufung ist deshalb gestützt auf Art. 403 StPO nicht einzutreten.
4. Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die Kosten - mit Ausnah- me der Übersetzungskosten - zu Lasten der Beschuldigten (Art. 426 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 8 Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden wer- den;- verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Übersetzungskosten im Betrage von Fr. 1180.00 gehen zu Lasten des Staates. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Eingaben müssen gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Kantonsgericht Schwyz 9
4. Zufertigung an die Beschuldigte (1/AR), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz mit den Akten (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. April 2017 rfl